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IBEWert, Stefan Weiss – Ingenieurbüro für energetische Beratung rund um das Thema Immobilie.

Unsere Leistungen in Kürze:

  • Energieberatung
  • Energieausweis für Wohnimmobilien
  • Energieausweis nach DIN V 18599
  • Beratung zu KFW-Förderung
  • Immobilienbewertung
  • Schadensgutachten
  • Thermografie
  • Blower-Door-Test
  • Wärmebrückenberechnung

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IBEWert
Dipl.-Ing.(FH) Stefan Weiß
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95709 Tröstau
Tel. 09232-881360
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EnEV 2016 – betroffene Bauvorhaben und Ausnahmen

Auf dem Weg zum EU-weiten Niedrigstenergiege­bäude fordert die geltende Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) ab 2016 noch effizientere Neubauten – mit weniger Pri­märenergiebedarf für die Anlagentechnik und mit mehr Däm­mung für die Außenhülle.Welche Bauprojekte fallen aber nun konkret unter diese Verschärfung?

Zur Erinnerung:

Die Vorgaben kommen aus Europa! Die EU-Richtlinie für Gebäude von 2010 verlangt, dass die Mitglieds­staaten den Niedrigstenergie-Standard für Neubauten einfüh­ren – öffentliche Gebäude ab 2019 und alle anderen Gebäude ab 2021. Bei einem „Niedrigstenergiegebäude“ liegt der Energiebedarf fast bei Null; und was noch an Energie benötigt wird sollte größtenteils durch erneuerbare Energien gedeckt werden – beispielsweise über Solaranlagen, Biogas, Holzheizung oder Wärme­pumpen.

EnEV-Verschärfung ab 2016

Seit Mai 2014 gilt die aktuelle Energieeinsparverordnung. Damit nicht alle zwei Jahre eine neue Fassung in Kraft tritt, hatte der Bund eine Verschärfung für Neubauten be­reits mit eingebunden. Demzufolge hat ab 2016 …

  • der erlaubte Primärenergiebedarf für die Anlagentechnik um 25% zu sinken und
  • der Wärmeschutz der Bauhülle um 20% zu steigen.

Konkret bedeutet dies effizientere Heiz-, Warmwasser-, Lüftungs- und Klimatechnik sowie besser gedämmte Fenster, Außenwände, Dächer und Decken in Neubauten.

Betroffene Neubauten

Unter die verschärften EnEV-Vorgaben ab 2016 fallen Bauvorhaben, für die der Bau­herr folgende Schritte unternimmt – je nachdem was die Bauordnung seines Bundes­landes fordert:

  • Der Bauherr reicht den Bauantrag am 1. Januar 2016 oder später bei der Bau­behörde ein.
  • Der Bauherr erstattet die Bauanzeige am 1. Januar 2016 oder später dem zu­ständigen Amt.
  • Der Bauherr beginnt das Bauvorhaben – für das er weder eine Genehmigung noch eine Anzeige oder ein sonstiges Verfahren benötigt – am 1. Januar 2016 oder später auszuführen.

Ausnahmen von der Verschärfung

Der Bauherr hat es in der Hand: Wenn er für sein Neubau-Vorhaben den Bauantrag oder die Bauanzeige noch bis Ende 2015 bei der Baubehörde einreicht, muss sein Bau­projekt nur den aktuellen EnEV-Standard erfüllen. Die Verschärfung greift nicht, auch wenn das Gebäude erst ab 2016 gebaut wird. Aber Achtung bei Bauträgerprojekten! Wird der Bauantrag noch 2015 einreicht, das Gebäude jedoch erst in etlichen Jahren fertiggestellt, kann es problematisch werden!

Bei genehmigungsfreien Neubau-Vorhaben müssen Bauherren dafür sorgen, dass mit der Bauausführung noch dieses Jahr begonnen wird, dann greift die verschärfte EnEV ab 2016 nicht. Auch wer einen großflächigen Anbau oder Ausbau im Bestand ab 2016 vorhat, muss laut Frau Tuschinski den verschärften Standard nicht berücksichtigen.

Wer ab 2016 eine neue Halle mit einer Raumhöhe über 4 m plant, muss die EnEV-Ver­schärfung nicht berücksichtigen, wenn das Gebäude durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen mit Raumwärme versorgt wird. Dieses gilt sowohl für den Jahres-Primärenergiebedarf als auch für den Wärmeschutz der Gebäudehülle – siehe auch Baulinks-Beitrag „Figawa: ,Dezentrale Hallenheizsystemen bei Deckenhöhe über 4 m sind die Zukunft‘“ vom 27.7.2015.

Die verschärfte EnEV ab 2016 bezieht sich naturgemäß nur auf solche Bauvorhaben, die unter die Verordnung fallen. Es gibt nämlich zahlreiche Ausnahmen, bei denen die EnEV-Vorgaben nur für Heizung und Klimatechnik gelten – wie beispielsweise Tierstäl­le, Werkstätten, Glashäuser, Traglufthallen, Kirchen und sonstige religiöse Bauten, Wochenend- und Ferienhäuser.

Verschärfung freiwillig erfüllen

Die EnEV 2014 sieht vor, dass Bauherren von der Baubehörde verlangen können, dass ihr Bauvorhaben nach dem verschärften Standard beurteilt wird. Dies kann entweder der Fall sein, wenn das Bauamt Anfang 2016 über den Bauantrag oder die Bauanzeige aus dem Jahr 2015 noch nicht bestandskräftig entschieden hat oder wenn der Bauherr den zukünftigen Standard vorzeitig erfüllen will. In diesen Fällen wird der beauftragte Architekt den Neubau nach den Regeln der verschärften EnEV planen, nachweisen und bauen.

Übersicht in EnEV-online

Wer auf einen Blick erkennen will, ob sein Bauvorhaben unter die verschärfte EnEV ab 2016 fällt, findet in EnEV-online eine tabellarische Übersicht unter: enev-online.com > ENEV 2014 – Praxis > Praxis-Hilfen >  Tabelle: Geltende EnEV-Fassung. Weitere Infor­mationen finden sich im Experten-Portal EnEV-online.de sowie in den kostenfreien Bro­schüren zur EnEV.

siehe auch für zusätzliche Informationen:

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